E-Rechnung und Wachstumschancengesetz: Was hat sich geändert?

Das Wachstumschancengesetz hat die E-Rechnungspflicht in Deutschland verankert. Alles zu den gesetzlichen Grundlagen und den Änderungen im Überblick.

19.09.2026

Ohne das Wachstumschancengesetz gäbe es die deutsche E-Rechnungspflicht nicht in der heutigen Form. Es ist die zentrale Rechtsgrundlage – und der Hebel, mit dem der Gesetzgeber die Verschiebung von Papier und PDF auf strukturierte Daten verbindlich macht.

Was ist das Wachstumschancengesetz?

Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness – kurz Wachstumschancengesetz – wurde am 22. März 2024 vom Bundestag verabschiedet und im Vermittlungsausschuss verändert. Inkrafttreten: 28. März 2024.

Inhaltlich ist es ein steuerliches Sammelpaket. Für E-Rechnungen sind aber zwei Punkte entscheidend:

  1. Neufassung von § 14 UStG mit der Definition der elektronischen Rechnung.
  2. Übergangsregelungen in § 27 Abs. 38 UStG mit gestaffelten Fristen.

Die neue Definition in § 14 UStG

Bis 2024 war eine „elektronische Rechnung" alles, was per Mail oder online ankam – inklusive PDF. Seit 2025 gilt:

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Das strukturierte Format muss der EN 16931 entsprechen. Damit sind XRechnung und ZUGFeRD ab Profil EN 16931 die zwei in Deutschland anerkannten Wege. Mehr in E-Rechnung XML-Format und ZUGFeRD-Profile.

Eine PDF-Rechnung gilt rechtlich neu als „sonstige Rechnung" – nicht als E-Rechnung. Hintergrund in E-Rechnung vs. PDF.

Die Stufenpflicht im Überblick

Der Gesetzgeber hat die Pflicht in mehrere Stufen verteilt – das ist der eigentliche Kniff des Gesetzes:

DatumPflicht
1. Januar 2025Empfangspflicht für alle inländischen Unternehmer
2025 + 2026Versand: PDF/Papier mit Zustimmung des Empfängers weiter zulässig
1. Januar 2027Versandpflicht für Unternehmen mit Vorjahresumsatz > 800.000 €
1. Januar 2028Vollständige B2B-Versandpflicht

Die Empfangspflicht ist die zentrale Neuerung des Jahres 2025: Jeder Unternehmer, auch Kleinunternehmer und Vereine, muss E-Rechnungen entgegennehmen können. Mehr in E-Rechnung empfangen.

Was sich für Versender ändert

Drei direkte Folgen:

  1. Einmal Format-Entscheidung. Wer 2025 noch Papier oder PDF schreibt, sollte die Umstellung jetzt planen, nicht erst Ende 2027.
  2. Empfänger-Konsens entfällt. Im B2B braucht man ab 2028 keine Zustimmung des Empfängers mehr für E-Rechnungen – sie ist Standard.
  3. Schritte 2025/2026 gelten nur als Übergangsdiebahn. Wer hier in Ruhe bleibt, hat das Risiko der späten Umstellung.

Was sich für Empfänger ändert

Auf der Empfängerseite tritt die größere Sofortwirkung ein:

  • E-Mail-Postfach für E-Rechnungen muss verfügbar und benannt sein.
  • Archivierung der XML als Original – die PDF-Visualisierung reicht nicht (Archivierung).
  • Verarbeitung entweder über DMS, Buchhaltung oder einen Visualizer wie unser E-Rechnung-Tool.

Ausnahmen, die das Gesetz vorsieht

Nicht alles fällt unter die Pflicht. Das Wachstumschancengesetz übernimmt mehrere Ausnahmen:

  • Rechnungen an Privatkunden.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto.
  • Fahrausweise (§ 34 UStDV).
  • Bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG.
  • Rechnungen ins Ausland.
  • Kleinunternehmer als Versender (§ 34a UStDV, ergänzt 2024).

Vollständige Liste in E-Rechnungspflicht Ausnahmen.

Verhältnis zu ViDA

Die EU-Initiative „VAT in the Digital Age" (ViDA) wirkt parallel. Während das Wachstumschancengesetz die deutsche B2B-Pflicht regelt, schiebt ViDA ab 2030 ein digitales Reporting an die Steuerbehörden in Echtzeit auf den Plan. Beide Stränge laufen aufeinander zu. Mehr in E-Rechnung Zukunft 2030 und Reporting Finanzamt.

Wer heute auf EN-16931-konforme Tools setzt, ist für ViDA nicht doppelt betroffen – das Format bleibt dasselbe.

Die wichtigsten Paragrafen im Schnellzugriff

NormInhalt
§ 14 Abs. 1 UStGDefinition E-Rechnung
§ 14 Abs. 2 UStGPflicht zur E-Rechnung im B2B
§ 27 Abs. 38 UStGÜbergangsregelungen 2025–2028
§ 34a UStDVKleinunternehmer-Ausnahme
§ 33 UStDVKleinbetragsrechnung bis 250 €

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Drei Schritte, die in jedem Setup helfen:

  1. Empfangskanal benennen – eine E-Mail-Adresse im Footer und auf der Webseite reicht.
  2. Versand-Setup planen – ZUGFeRD-EN-Export aus dem ERP oder ein Online-Tool mit Export.
  3. Archivlogik prüfen – XML als Original, PDF als Visualisierung, beides 10 Jahre aufbewahren.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung in E-Rechnung erstellen und E-Rechnung schnell und einfach.

Häufige Fragen

Hat das Wachstumschancengesetz die E-Rechnung erfunden?

Nein. Die XRechnung gibt es seit 2017, ZUGFeRD seit 2014. Das Gesetz hat die Pflicht geschaffen und das Format rechtlich definiert.

Gilt die Pflicht auch für Vereine?

Wenn der Verein unternehmerisch tätig ist (z. B. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), ja. Mehr in E-Rechnung für Vereine.

Was passiert, wenn ich 2027 noch PDFs verschicke und 800.000 € Umsatz mache?

Dann verstoßen Sie gegen § 14 UStG. Empfänger können den Vorsteuerabzug verweigern. Bußgelder sind im UStG nicht direkt geregelt, aber die Folgewirkung beim Geschäftspartner ist Druck genug.

Greift das Gesetz auch für Holdings ohne operative Umsätze?

Holdings, die keine umsatzsteuerlichen Leistungen erbringen, schreiben keine Rechnungen – die Pflicht läuft inhaltlich ins Leere. Empfangspflicht besteht aber, sobald sie Eingangsleistungen beziehen.

Können wir die Stufenpflicht freiwillig vorziehen?

Ja, jederzeit. Das ist sogar empfehlenswert – jeder freiwillig migrierte Geschäftspartner reduziert den Druck am Stichtag.