Vorsteuerabzug bei E-Rechnungen: Voraussetzungen und Anforderungen

Der Vorsteuerabzug aus E-Rechnungen setzt korrekte Pflichtangaben voraus. Alles zu den umsatzsteuerlichen Anforderungen für den Vorsteuerabzug.

28.01.2027

Eine E-Rechnung berechtigt grundsätzlich genauso zum Vorsteuerabzug wie eine klassische Papierrechnung. Entscheidend ist nicht das Format, sondern der Inhalt: Wenn die Pflichtangaben nach §14 UStG vollständig und korrekt sind, ist der Abzug möglich. Trotzdem stolpern viele Empfänger im Alltag über Kleinigkeiten, die das Finanzamt streichen kann.

Dieser Beitrag erklärt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und worauf Sie beim Eingang besonders achten sollten.

Grundsatz: Format spielt keine Rolle

Das BMF hat im Schreiben vom 15. Oktober 2024 klargestellt: XRechnung, ZUGFeRD ab Profil EN 16931 und vergleichbare Formate sind echte Rechnungen im Sinne des UStG. Der Vorsteuerabzug richtet sich allein nach den materiellen Anforderungen.

Was nicht mehr funktioniert: Eine reine PDF-Rechnung ab dem Zeitpunkt, an dem der Lieferant zur E-Rechnung verpflichtet ist. Mehr dazu in E-Rechnungspflicht 2025.

Pflichtangaben für den Vorsteuerabzug

Damit der Vorsteuerabzug greift, muss die Rechnung folgendes enthalten:

PflichtfeldHinweis
Vollständiger Name und Anschrift des Leistendeninkl. Rechtsform
Vollständiger Name und Anschrift des Empfängersexakt wie im Handelsregister
Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistendensiehe Steuernummer und USt-IdNr.
AusstellungsdatumRechnungsdatum
Fortlaufende Rechnungsnummersiehe Rechnungsnummer
Menge und Art der Leistungpräzise Bezeichnung
Zeitpunkt der Lieferung oder LeistungDatum oder Zeitraum
Entgelt aufgeschlüsselt nach SteuersätzenNetto pro Satz
Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetragoder Hinweis auf Steuerbefreiung
Im Voraus vereinbarte Minderungensofern relevant

Fehlt eines dieser Felder, kann das Finanzamt den Abzug verweigern.

Besonderheiten bei E-Rechnungen

Strukturierte Daten haben Vorrang

Bei ZUGFeRD enthält die PDF zusätzlich eine eingebettete XML. Wenn beide Datenstände abweichen, gilt die XML als rechtlich relevant. Prüfen Sie also, dass beide identisch sind. Mehr dazu in ZUGFeRD vs. PDF.

Lesbarkeit muss gewährleistet sein

Sie müssen die Rechnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar machen können. Bei reiner XRechnung heißt das: Visualisierungstool aufbewahren oder Rendering-Service nutzen. Mehr in Archivierung.

Übermittlungsfehler

Wenn die XML beschädigt ankommt oder nicht den Standards entspricht, ist die Rechnung formal mangelhaft. Empfehlung: Eingang mit einem Validator prüfen. Siehe E-Rechnung validieren.

Wer trägt das Risiko?

Den Vorsteuerabzug verliert der Empfänger – nicht der Aussteller. Deshalb ist die Eingangskontrolle wichtiger als die Ausgangsdisziplin. Empfehlenswerte Mindestprüfung:

  1. Validierung gegen das Schema.
  2. Prüfung der Pflichtfelder.
  3. Plausibilitätsprüfung gegen Bestellung.
  4. Freigabe oder Klärungsfall.

Mehr in Rechnungsprüfung.

Sonderfälle

Reverse-Charge

Bei Reverse-Charge zieht der Empfänger die Vorsteuer trotz fehlender ausgewiesener USt. Voraussetzung: korrekter Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Siehe Reverse-Charge.

Innergemeinschaftliche Leistungen

Hier braucht es zusätzlich die USt-IdNr. beider Parteien sowie den Hinweis auf die Steuerbefreiung. Siehe Innergemeinschaftliche Lieferung.

Kleinbetragsrechnungen unter 250 €

Vereinfachte Pflichtfelder gelten weiterhin. Trotzdem muss der Steuersatz und Bruttobetrag erkennbar sein.

Anzahlungen und Schlussrechnung

Anzahlungsrechnungen müssen klar als solche bezeichnet sein. In der Schlussrechnung müssen alle Anzahlungen mit Datum, Nettobetrag und USt einzeln aufgeführt werden. Siehe Abschlagsrechnungen.

Häufige Fehler, die den Vorsteuerabzug gefährden

  • Falsche oder fehlende USt-IdNr. des Leistenden.
  • Empfängername abweichend zum Handelsregister.
  • Leistungsbeschreibung zu pauschal („Beratungsleistung").
  • Kein Leistungszeitraum.
  • Steuersatz und Steuerbetrag widersprechen sich.
  • Bei ZUGFeRD: XML und PDF inhaltlich verschieden.

Mehr in Häufige Fehler.

Was tun bei einer fehlerhaften Eingangsrechnung?

Sie haben zwei Wege:

  1. Stornorechnung und neue Rechnung verlangen. Sicherer und sauberer Weg.
  2. Berichtigung mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnung. Möglich, aber bei XRechnung formal mit eigener Rechnungsart abzubilden.

Siehe Stornierung.

Aufbewahrung als Voraussetzung

Ohne ordnungsgemäße Aufbewahrung kein Vorsteuerabzug. GoBD-konform heißt:

  • 10 Jahre revisionssicher.
  • Originalformat (XML bzw. ZUGFeRD-PDF) erhalten.
  • Unveränderbar nach Eingang.

Mehr in Aufbewahrungspflicht und Unveränderbarkeit.

Häufige Fragen

Muss ich die XML aufbewahren oder reicht ein Ausdruck?

Die strukturierte Datei ist das Original. Ein Ausdruck genügt nicht.

Was passiert, wenn der Lieferant nur eine PDF schickt, obwohl er pflichtig ist?

Die PDF ist seit 2025 für B2B-Pflichtige keine ordnungsgemäße Rechnung mehr. Sie können den Vorsteuerabzug verlieren. Bestehen Sie auf XRechnung oder ZUGFeRD.

Reicht die ZUGFeRD-PDF allein?

Ja, wenn das Profil mindestens EN 16931 entspricht. Profile darunter (BASIC WL, MINIMUM) reichen nicht für eine vollständige Rechnung.

Wer prüft den Vorsteuerabzug?

Das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung und spätestens bei einer Betriebsprüfung. Siehe Betriebsprüfung.

Was tun bei abweichenden Werten in XML und PDF (ZUGFeRD)?

Die XML ist rechtlich verbindlich. Lieferant um Korrektur bitten und beide Formate erneut anfordern.