Vorsteuerabzug bei E-Rechnungen: Voraussetzungen und Anforderungen
Der Vorsteuerabzug aus E-Rechnungen setzt korrekte Pflichtangaben voraus. Alles zu den umsatzsteuerlichen Anforderungen für den Vorsteuerabzug.
Eine E-Rechnung berechtigt grundsätzlich genauso zum Vorsteuerabzug wie eine klassische Papierrechnung. Entscheidend ist nicht das Format, sondern der Inhalt: Wenn die Pflichtangaben nach §14 UStG vollständig und korrekt sind, ist der Abzug möglich. Trotzdem stolpern viele Empfänger im Alltag über Kleinigkeiten, die das Finanzamt streichen kann.
Dieser Beitrag erklärt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und worauf Sie beim Eingang besonders achten sollten.
Grundsatz: Format spielt keine Rolle
Das BMF hat im Schreiben vom 15. Oktober 2024 klargestellt: XRechnung, ZUGFeRD ab Profil EN 16931 und vergleichbare Formate sind echte Rechnungen im Sinne des UStG. Der Vorsteuerabzug richtet sich allein nach den materiellen Anforderungen.
Was nicht mehr funktioniert: Eine reine PDF-Rechnung ab dem Zeitpunkt, an dem der Lieferant zur E-Rechnung verpflichtet ist. Mehr dazu in E-Rechnungspflicht 2025.
Pflichtangaben für den Vorsteuerabzug
Damit der Vorsteuerabzug greift, muss die Rechnung folgendes enthalten:
| Pflichtfeld | Hinweis |
|---|---|
| Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden | inkl. Rechtsform |
| Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers | exakt wie im Handelsregister |
| Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden | siehe Steuernummer und USt-IdNr. |
| Ausstellungsdatum | Rechnungsdatum |
| Fortlaufende Rechnungsnummer | siehe Rechnungsnummer |
| Menge und Art der Leistung | präzise Bezeichnung |
| Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung | Datum oder Zeitraum |
| Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen | Netto pro Satz |
| Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag | oder Hinweis auf Steuerbefreiung |
| Im Voraus vereinbarte Minderungen | sofern relevant |
Fehlt eines dieser Felder, kann das Finanzamt den Abzug verweigern.
Besonderheiten bei E-Rechnungen
Strukturierte Daten haben Vorrang
Bei ZUGFeRD enthält die PDF zusätzlich eine eingebettete XML. Wenn beide Datenstände abweichen, gilt die XML als rechtlich relevant. Prüfen Sie also, dass beide identisch sind. Mehr dazu in ZUGFeRD vs. PDF.
Lesbarkeit muss gewährleistet sein
Sie müssen die Rechnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar machen können. Bei reiner XRechnung heißt das: Visualisierungstool aufbewahren oder Rendering-Service nutzen. Mehr in Archivierung.
Übermittlungsfehler
Wenn die XML beschädigt ankommt oder nicht den Standards entspricht, ist die Rechnung formal mangelhaft. Empfehlung: Eingang mit einem Validator prüfen. Siehe E-Rechnung validieren.
Wer trägt das Risiko?
Den Vorsteuerabzug verliert der Empfänger – nicht der Aussteller. Deshalb ist die Eingangskontrolle wichtiger als die Ausgangsdisziplin. Empfehlenswerte Mindestprüfung:
- Validierung gegen das Schema.
- Prüfung der Pflichtfelder.
- Plausibilitätsprüfung gegen Bestellung.
- Freigabe oder Klärungsfall.
Mehr in Rechnungsprüfung.
Sonderfälle
Reverse-Charge
Bei Reverse-Charge zieht der Empfänger die Vorsteuer trotz fehlender ausgewiesener USt. Voraussetzung: korrekter Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Siehe Reverse-Charge.
Innergemeinschaftliche Leistungen
Hier braucht es zusätzlich die USt-IdNr. beider Parteien sowie den Hinweis auf die Steuerbefreiung. Siehe Innergemeinschaftliche Lieferung.
Kleinbetragsrechnungen unter 250 €
Vereinfachte Pflichtfelder gelten weiterhin. Trotzdem muss der Steuersatz und Bruttobetrag erkennbar sein.
Anzahlungen und Schlussrechnung
Anzahlungsrechnungen müssen klar als solche bezeichnet sein. In der Schlussrechnung müssen alle Anzahlungen mit Datum, Nettobetrag und USt einzeln aufgeführt werden. Siehe Abschlagsrechnungen.
Häufige Fehler, die den Vorsteuerabzug gefährden
- Falsche oder fehlende USt-IdNr. des Leistenden.
- Empfängername abweichend zum Handelsregister.
- Leistungsbeschreibung zu pauschal („Beratungsleistung").
- Kein Leistungszeitraum.
- Steuersatz und Steuerbetrag widersprechen sich.
- Bei ZUGFeRD: XML und PDF inhaltlich verschieden.
Mehr in Häufige Fehler.
Was tun bei einer fehlerhaften Eingangsrechnung?
Sie haben zwei Wege:
- Stornorechnung und neue Rechnung verlangen. Sicherer und sauberer Weg.
- Berichtigung mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnung. Möglich, aber bei XRechnung formal mit eigener Rechnungsart abzubilden.
Siehe Stornierung.
Aufbewahrung als Voraussetzung
Ohne ordnungsgemäße Aufbewahrung kein Vorsteuerabzug. GoBD-konform heißt:
- 10 Jahre revisionssicher.
- Originalformat (XML bzw. ZUGFeRD-PDF) erhalten.
- Unveränderbar nach Eingang.
Mehr in Aufbewahrungspflicht und Unveränderbarkeit.
Häufige Fragen
Muss ich die XML aufbewahren oder reicht ein Ausdruck?
Die strukturierte Datei ist das Original. Ein Ausdruck genügt nicht.
Was passiert, wenn der Lieferant nur eine PDF schickt, obwohl er pflichtig ist?
Die PDF ist seit 2025 für B2B-Pflichtige keine ordnungsgemäße Rechnung mehr. Sie können den Vorsteuerabzug verlieren. Bestehen Sie auf XRechnung oder ZUGFeRD.
Reicht die ZUGFeRD-PDF allein?
Ja, wenn das Profil mindestens EN 16931 entspricht. Profile darunter (BASIC WL, MINIMUM) reichen nicht für eine vollständige Rechnung.
Wer prüft den Vorsteuerabzug?
Das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung und spätestens bei einer Betriebsprüfung. Siehe Betriebsprüfung.
Was tun bei abweichenden Werten in XML und PDF (ZUGFeRD)?
Die XML ist rechtlich verbindlich. Lieferant um Korrektur bitten und beide Formate erneut anfordern.