Reverse Charge in der E-Rechnung: So geben Sie es korrekt an

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Empfänger die Umsatzsteuer. Wir erklären, wie das Verfahren in der E-Rechnung korrekt abgebildet wird.

03.11.2026

Reverse Charge dreht die Umsatzsteuer-Logik um: Nicht der leistende Unternehmer schuldet die Steuer, sondern der Empfänger. Auf der Rechnung steht keine Steuer, dafür aber ein klarer Hinweis auf das Verfahren. In der E-Rechnung ist diese Konstellation präzise kodiert – wer die Felder falsch setzt, scheitert am Validator und riskiert beim Empfänger Probleme mit dem Vorsteuerabzug.

Dieser Beitrag zeigt, wann Reverse Charge greift, welche XML-Felder Sie setzen müssen und welche typischen Fehler in der Praxis auftreten.

Wann gilt Reverse Charge?

Das Verfahren ist in § 13b UStG geregelt. Wichtigste Anwendungsfälle:

FallBeispiel
Innergemeinschaftliche sonstige LeistungenEU-B2B, Beratung, Software, Lizenzen
Bauleistungen zwischen BauunternehmernSubunternehmer-Verhältnisse
Lieferung von Gas, Strom, Wärmeim Großhandelsmarkt
Schrott, Altmetall, Edelmetalleim Großhandel
Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolenab 5.000 Euro
Reinigungsleistungen an Gebäudenzwischen Reinigungsfirmen
Goldlieferungengewisse Reinheitsgrade

In allen Fällen geht die Steuerschuld auf den Empfänger über. Voraussetzung: Beide Seiten sind Unternehmer.

Hinweispflicht auf der Rechnung

§ 14a Abs. 5 UStG verlangt einen klaren Hinweis. Übliche Formulierungen:

  • „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
  • „Reverse Charge"
  • „§ 13b UStG"

Der Hinweis steht in BT-120 Befreiungsgrund. Optional kann zusätzlich BT-121 Befreiungsgrundkennzeichen gefüllt werden.

Felder in der E-Rechnung

Reverse Charge wird über die Steuerkategorie AE (siehe UNTDID 5305) abgebildet. Konkret:

FeldWert
BT-118 KategoriecodeAE
BT-119 Steuersatz0.00
BT-117 Steuerbetrag0.00
BT-116 BemessungsgrundlageNettosumme
BT-120 BefreiungsgrundHinweis-Text

Auf der Positionsebene (BG-30):

Die USt-IdNr. des Käufers muss vorhanden sein. Ohne sie verweigert der Validator die Annahme (BR-CO-09).

Geschäftsregeln, die zu kennen sind

  • BR-AE-08: Bei Kategorie AE muss der Steuersatz exakt 0 sein.
  • BR-AE-09: Bei AE muss BT-120 (Befreiungsgrund) gefüllt sein oder BT-121 mit Codeschlüssel.
  • BR-CO-09: Wenn AE verwendet wird, muss BT-48 (Käufer-USt-ID) gefüllt sein.
  • BR-CO-10: Steuerbetrag muss zur Bemessungsgrundlage und Steuersatz passen – bei 0 % heißt das: Steuerbetrag ist 0.

Wer einen dieser Punkte vergisst, bekommt im Validator sofort einen Fehler.

Beispiel: Beratungsleistung an EU-Kunde

Ausgangslage: Beratung für 2.500 Euro netto an einen Kunden in Frankreich.

Position:

  • Beschreibung: Beratungsleistung
  • Nettobetrag: 2.500,00
  • Kategorie (BT-151): AE
  • Steuersatz (BT-152): 0.00

Aufschlüsselung (BG-23):

  • BT-118: AE
  • BT-119: 0.00
  • BT-116: 2500.00
  • BT-117: 0.00
  • BT-120: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß Art. 196 MwStSystRL"

Rechnungssumme:

  • Netto: 2.500,00
  • Steuer: 0,00
  • Brutto (BT-112): 2.500,00

Plus: Käufer-USt-ID (FR…) muss in BT-48 stehen.

Mehrere Steuerlogiken in einer Rechnung

Wenn eine Rechnung sowohl Reverse-Charge-Positionen als auch normale 19-%-Positionen enthält, gibt es mehrere Einträge in BG-23 – einen pro Kategorie/Satz-Kombination. Beispiel:

BG-23 #1: Kategorie S,  Satz 19, Bemessung 1000, Steuer 190
BG-23 #2: Kategorie AE, Satz 0,  Bemessung 500,  Steuer 0

Der Befreiungsgrund gilt nur für den AE-Block. Die 19-%-Steuer wird normal ausgewiesen. Solche Mischrechnungen sind unüblich, aber technisch zulässig.

Reverse Charge im Inland

Beim deutschen Inlands-Reverse-Charge (§ 13b UStG, Bauleistungen, Schrott etc.) gelten dieselben Felder. Unterschied: Beide USt-IDs sind deutsche IDs. Der Hinweistext sollte konkret auf den Anwendungsfall verweisen, z. B.:

  • „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Bauleistungen)"

Reverse Charge in ZUGFeRD und XRechnung

Beide Formate unterstützen Reverse Charge identisch, weil beide auf der EN 16931 basieren. ZUGFeRD braucht zwingend ein Profil ab EN16931 (BASIC reicht nicht für komplexe AE-Fälle). Mehr in ZUGFeRD-Profile.

Vorsteuerabzug beim Empfänger

Der Empfänger:

  1. Bucht die Leistung als Eingang.
  2. Berechnet die Steuer selbst (z. B. 19 % auf 2.500 € = 475 €).
  3. Bucht 475 € als Umsatzsteuer-Schuld.
  4. Bucht gleichzeitig 475 € als Vorsteuer.
  5. Per Saldo: keine Steuerzahlung, aber beide Konten bewegt.

Wichtig: Ohne korrekten Hinweis auf der Rechnung darf der Empfänger den Vorsteuerabzug nicht ziehen. Mehr in Vorsteuerabzug.

Häufige Fehler

  • Käufer-USt-ID vergessen → BR-CO-09, Rechnung läuft nicht durch.
  • Hinweis nur im PDF, nicht in BT-120 → Empfänger findet ihn maschinell nicht.
  • Steuerbetrag versehentlich nicht 0 → BR-AE-08.
  • Kategorie E statt AE → falsche Steuerlogik.
  • Reverse Charge bei Privatkundenrechnung → grundlegend falsch, § 13b gilt nur für Unternehmer.

Häufige Fragen

Muss die USt-IdNr. des Empfängers immer vorhanden sein?

Ja. Ohne sie kann der Validator nicht prüfen, ob der Empfänger Unternehmer ist. Bei innergemeinschaftlichen Geschäften zusätzlich VIES-Prüfung empfohlen.

Welcher Hinweistext ist „richtig"?

Die genaue Formulierung ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass das Verfahren erkennbar ist. „Reverse Charge" oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" gelten beide als ausreichend.

Wann muss ich die EU-Richtlinien-Nummer (Art. 196 MwStSystRL) angeben?

Bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ist der Verweis üblich. Pflicht ist er nicht, aber er klärt die Rechtsgrundlage und vermeidet Rückfragen.

Was, wenn der Kunde meine Reverse-Charge-Rechnung mit Steuer zurückweist?

Der Kunde irrt. Bei klarem § 13b-Tatbestand muss er ohne Steuer akzeptieren. Verweisen Sie auf die Norm und die EU-Richtlinie.

Gilt Reverse Charge auch bei Drittlandskunden?

Nein. Bei Leistungen ins Drittland (z. B. USA, Schweiz) ist das Geschäft schlicht nicht steuerbar in Deutschland. Kategorie wäre dann eher G oder O. Mehr in E-Rechnung Ausland.