Mehrwertsteuerausweis in der E-Rechnung: Alle Pflichtangaben
Die korrekte Ausweisung der Mehrwertsteuer ist in der E-Rechnung zwingend. Welche Felder es gibt, welche Steuersätze möglich sind und was zu beachten ist.
Die Umsatzsteuer ist das Herzstück jeder Rechnung. Ohne korrekten Steuerausweis darf der Empfänger keine Vorsteuer ziehen, der Verkäufer kommt in Erklärungsnot beim Finanzamt, und der Validator schlägt sofort Alarm. In der E-Rechnung ist die Steuer streng strukturiert: Steuersatz, Bemessungsgrundlage, Steuerbetrag und Kategorie müssen bis auf den Cent zusammenpassen.
Dieser Beitrag erklärt, welche Felder relevant sind, welche Steuersätze und Kategorien existieren und welche Geschäftsregeln die Konsistenz erzwingen.
Wer muss Steuer ausweisen?
Pflicht zum vollen Mehrwertsteuerausweis hat jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer. Ausnahmen:
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG → keine Steuer
- Reverse Charge → Steuerschuld geht auf Empfänger über, kein Ausweis
- Steuerfreie Leistungen → Hinweis auf Befreiungsgrund
- Innergemeinschaftliche Lieferungen → steuerfrei mit Hinweis
Für den Standardfall – Inland, B2B, voller Steuersatz – gelten die folgenden Regeln.
Die zwei Ebenen: Position und Aufschlüsselung
Die EN 16931 verlangt Steuerangaben doppelt:
Pro Position in BG-30 mit:
Pro Steuersatz aggregiert in BG-23 Umsatzsteueraufschlüsselung mit:
Die Summen aus den Positionen müssen mit der Aufschlüsselung übereinstimmen. Geprüft durch BR-CO-15 und BR-S-08.
Steuersätze in Deutschland
Aktuell gelten:
| Satz | Anwendung |
|---|---|
| 19 % | Regelsteuersatz |
| 7 % | Lebensmittel, Bücher, ÖPNV, Hotels (Übernachtung) |
| 0 % | bestimmte Inlandsfälle (z. B. PV-Anlagen seit 2023) |
| frei | Bildung, Heilkunde, Versicherungen, etc. |
Im Steuerfeld stehen die Werte als Zahl ohne Prozentzeichen: 19.00, 7.00, 0.00.
Steuerkategoriecodes (BT-118 / BT-151)
Die EN nutzt Codes aus der Liste UNTDID 5305:
| Code | Bedeutung | Anwendung |
|---|---|---|
| S | Standardsatz | normale Inlandsleistung mit 19 % oder 7 % |
| Z | Zero-rated | mit 0 % besteuert (z. B. PV-Anlagen) |
| E | Steuerfrei | mit Befreiungsgrund (z. B. § 4 UStG) |
| AE | Reverse Charge | Steuerschuld beim Empfänger |
| K | Innergemeinschaftliche Lieferung | EU-B2B steuerfrei |
| G | Ausfuhrlieferung | Drittland steuerfrei |
| O | Außerhalb des UStG | nicht der Umsatzsteuer unterliegend |
Wichtig: Bei E, AE, K, G, O ist der Steuersatz 0 und es muss ein Befreiungsgrund angegeben werden.
Geschäftsregeln, die regelmäßig stolpern
Diese Regeln werden in jedem Validator scharf geprüft:
- BR-S-08: Wenn
S, dann muss der Steuersatz größer 0 sein - BR-Z-08: Wenn
Z, dann muss der Steuersatz exakt 0 sein - BR-E-09: Wenn
E, dann muss BT-120 (Befreiungsgrund) gefüllt sein - BR-AE-08: Wenn
AE, dann Steuersatz 0 und Hinweis auf Reverse Charge - BR-CO-10: Steuerbetrag = Bemessungsgrundlage × Steuersatz / 100
Letztere ist die häufigste Ursache für Validierungsfehler. Wer rundet, muss aufpassen: Cent-Differenzen führen zur Ablehnung.
Rundung – die heimliche Hauptursache
Beispiel: Drei Positionen zu je 33,33 Euro netto, jeweils 19 % Steuer.
- Position 1: 33,33 × 0,19 = 6,3327 → 6,33
- Position 2: 33,33 × 0,19 = 6,3327 → 6,33
- Position 3: 33,33 × 0,19 = 6,3327 → 6,33
- Summe positionsweise: 18,99
Aber:
- Bemessungsgrundlage: 99,99 × 0,19 = 18,9981 → 19,00
Differenz: 1 Cent. Der Validator meldet BR-CO-10. Lösung: immer auf der Aufschlüsselungsebene rechnen und die Position konsistent anpassen, oder eine Rundungskorrektur in BT-114 Rundungsbetrag ausweisen.
Steuerausweis bei mehreren Sätzen
Wenn eine Rechnung Positionen mit 19 % und 7 % enthält, gibt es zwei Einträge in BG-23:
BG-23 #1: Kategorie S, Satz 19, Bemessung 100, Steuer 19
BG-23 #2: Kategorie S, Satz 7, Bemessung 50, Steuer 3,50Die Summen müssen wieder mit den Positionen übereinstimmen. Buchhaltungssysteme exportieren das in der Regel korrekt – manuelle XML wird hier fehleranfällig (siehe E-Rechnung XML selbst erstellen).
Befreiungsgrund formulieren
Bei steuerfreien Leistungen ist BT-120 Befreiungsgrund Pflicht. Beispiele:
- „Innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG"
- „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)"
- „Heilbehandlung gemäß § 4 Nr. 14 UStG"
- „Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG"
Optional kann ein Codeschlüssel aus der EU-Liste in BT-121 ergänzt werden.
Häufige Fehler
- Steuerbetrag falsch gerundet → BR-CO-10 schlägt zu.
- Kategorie
Eohne Begründung → BR-E-09 schlägt zu. - Kategorie
Smit Steuersatz 0 → BR-S-08 schlägt zu. - Mehrere Sätze, aber nur eine Aufschlüsselung → Summen passen nicht.
- Kleinunternehmer mit ausgewiesener Steuer → § 14c UStG, Steuer wird trotzdem geschuldet.
Häufige Fragen
Welche Genauigkeit braucht der Steuersatz?
Üblich sind zwei Nachkommastellen (19.00, 7.00). Mehr Nachkommastellen sind erlaubt, aber unüblich.
Muss ich auf der Rechnung beide Steuersätze ausweisen, wenn nur einer vorkommt?
Nein. BG-23 kommt einmal pro tatsächlich vorkommendem Steuersatz vor.
Wie kodiere ich PV-Anlagen mit 0 % Steuer seit 2023?
Kategorie Z (Zero-rated), Satz 0.00. Befreiungsgrund-Hinweis empfohlen, aber technisch nicht zwingend.
Was, wenn der Empfänger eine andere Steuerberechnung im Detail wünscht?
Das Format ist nicht verhandelbar. Wichtig ist nur, dass Summen und Positionen konsistent sind. Wie der Empfänger das intern bucht, ist seine Sache.
Wie funktioniert der Mehrwertsteuerausweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen?
Kategorie K, Satz 0, Befreiungsgrund nach § 4 Nr. 1b UStG. Ausführlicher in Innergemeinschaftliche Lieferungen.