Die E-Rechnungsverordnung (ERechV) regelt seit 2017, wie Rechnungen an Behörden des Bundes elektronisch zu stellen sind. Sie setzt die EU-Richtlinie 2014/55/EU für Bundesbehörden um.
Wichtige Eckpunkte
- Empfangspflicht: Bundesbehörden müssen seit 27. November 2018 E-Rechnungen annehmen
- Versandpflicht: seit 27. November 2020 für die meisten Auftragnehmer des Bundes
- Standardformat: XRechnung
- Eingangskanäle: Zentrale Rechnungseingangsplattform (ZRE) und OZG-Rechnungseingangsplattform (OZG-RE)
Pflichtangaben über EN 16931 hinaus
Die ERechV verlangt zusätzlich zu den EN 16931-Pflichtfeldern unter anderem:
- Leitweg-ID des Empfängers
- Bankverbindung des Verkäufers
- Zahlungsbedingungen
- E-Mail-Adresse des Verkäufers
- Lieferanten- und Bestellnummer (sofern vorhanden)
Bundesländer
Die Bundesländer haben jeweils eigene Verordnungen erlassen, die sich an der ERechV orientieren, aber im Detail abweichen können – etwa hinsichtlich Schwellenwerten und Stichtagen.
Verhältnis zum Wachstumschancengesetz
Die ERechV gilt weiterhin im öffentlichen Sektor. Die B2B-Pflicht aus dem Wachstumschancengesetz ergänzt sie, ersetzt sie aber nicht.