BG-11 Steuervertreter des Verkäufers
BG-11 enthält Angaben zum steuerlichen Vertreter des Verkäufers, sofern vorhanden.
BG-11ParteienXRechnungZUGFeRD Aktualisiert: 27.04.2026
Was ist BG-11?
BG-11 Steuervertreter des Verkäufers ist die Geschäftsgruppe für den Fiskalvertreter, den ein nicht in der EU ansässiger Verkäufer in einem EU-Mitgliedstaat bestellt, um seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachzukommen (§ 22a UStG). Die Gruppe ist nur dann zu verwenden, wenn ein solcher Vertreter bestellt ist.
Wann ist BG-11 zu verwenden?
- Verkäufer hat Sitz außerhalb der EU, liefert aber in die EU.
- EU-Land verlangt für Drittlandsunternehmer einen Fiskalvertreter (z. B. Italien, Frankreich für bestimmte Konstellationen).
- In Deutschland nur in engen Sonderfällen (§ 22a–e UStG, meist steuerfreie Einfuhren).
Inhalt der Gruppe
| BT-Code | Inhalt | Pflicht (wenn BG-11 vorhanden) |
|---|---|---|
| BT-62 | Name des Steuervertreters | Pflicht |
| BT-63 | USt-IdNr. des Steuervertreters | Pflicht |
| BG-12 | Postanschrift Steuervertreter | Pflicht |
Pflicht-Status pro Standard
- EN 16931: Komplett optional. Sobald die Gruppe verwendet wird, sind Name, USt-IdNr. und Postanschrift Pflicht (
BR-18,BR-19). - XRechnung und ZUGFeRD: Identisch.
XML-Pfad
In CII:
/ram:ApplicableHeaderTradeAgreement
/ram:SellerTaxRepresentativeTradePartyIn UBL:
/Invoice
/cac:TaxRepresentativePartyXML-Beispiel (CII)
<ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty>
<ram:Name>Fiscal Rep IT srl</ram:Name>
<ram:PostalTradeAddress>
<ram:LineOne>Via Roma 1</ram:LineOne>
<ram:CityName>Mailand</ram:CityName>
<ram:PostcodeCode>20121</ram:PostcodeCode>
<ram:CountryID>IT</ram:CountryID>
</ram:PostalTradeAddress>
<ram:SpecifiedTaxRegistration>
<ram:ID schemeID="VA">IT12345678901</ram:ID>
</ram:SpecifiedTaxRegistration>
</ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty>Wichtige Geschäftsregeln
BR-18: Wenn BG-11 vorhanden ist, muss der Name des Steuervertreters (BT-62) angegeben werden.BR-19: Wenn BG-11 vorhanden ist, müssen Postanschrift (BG-12) und USt-IdNr. (BT-63) angegeben werden.
Praxistipps
- Die USt-IdNr. in BT-63 muss eine USt-IdNr. des EU-Landes sein, in dem der Vertreter bestellt wurde – nicht die des Drittlandes.
- Für rein deutsche B2B-Rechnungen ist BG-11 in der Regel nicht relevant.
- In der Praxis verlangen Steuerprüfer den schriftlichen Bestellungsnachweis – nicht in der E-Rechnung enthalten, aber in der Buchhaltung archivieren.