BG-11 Steuervertreter des Verkäufers

BG-11 enthält Angaben zum steuerlichen Vertreter des Verkäufers, sofern vorhanden.

BG-11ParteienXRechnungZUGFeRD Aktualisiert: 27.04.2026

Was ist BG-11?

BG-11 Steuervertreter des Verkäufers ist die Geschäftsgruppe für den Fiskalvertreter, den ein nicht in der EU ansässiger Verkäufer in einem EU-Mitgliedstaat bestellt, um seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachzukommen (§ 22a UStG). Die Gruppe ist nur dann zu verwenden, wenn ein solcher Vertreter bestellt ist.

Wann ist BG-11 zu verwenden?

  • Verkäufer hat Sitz außerhalb der EU, liefert aber in die EU.
  • EU-Land verlangt für Drittlandsunternehmer einen Fiskalvertreter (z. B. Italien, Frankreich für bestimmte Konstellationen).
  • In Deutschland nur in engen Sonderfällen (§ 22a–e UStG, meist steuerfreie Einfuhren).

Inhalt der Gruppe

BT-CodeInhaltPflicht (wenn BG-11 vorhanden)
BT-62Name des SteuervertretersPflicht
BT-63USt-IdNr. des SteuervertretersPflicht
BG-12Postanschrift SteuervertreterPflicht

Pflicht-Status pro Standard

  • EN 16931: Komplett optional. Sobald die Gruppe verwendet wird, sind Name, USt-IdNr. und Postanschrift Pflicht (BR-18, BR-19).
  • XRechnung und ZUGFeRD: Identisch.

XML-Pfad

In CII:

/ram:ApplicableHeaderTradeAgreement
  /ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty

In UBL:

/Invoice
  /cac:TaxRepresentativeParty

XML-Beispiel (CII)

<ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty>
  <ram:Name>Fiscal Rep IT srl</ram:Name>
  <ram:PostalTradeAddress>
    <ram:LineOne>Via Roma 1</ram:LineOne>
    <ram:CityName>Mailand</ram:CityName>
    <ram:PostcodeCode>20121</ram:PostcodeCode>
    <ram:CountryID>IT</ram:CountryID>
  </ram:PostalTradeAddress>
  <ram:SpecifiedTaxRegistration>
    <ram:ID schemeID="VA">IT12345678901</ram:ID>
  </ram:SpecifiedTaxRegistration>
</ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty>

Wichtige Geschäftsregeln

  • BR-18: Wenn BG-11 vorhanden ist, muss der Name des Steuervertreters (BT-62) angegeben werden.
  • BR-19: Wenn BG-11 vorhanden ist, müssen Postanschrift (BG-12) und USt-IdNr. (BT-63) angegeben werden.

Praxistipps

  • Die USt-IdNr. in BT-63 muss eine USt-IdNr. des EU-Landes sein, in dem der Vertreter bestellt wurde – nicht die des Drittlandes.
  • Für rein deutsche B2B-Rechnungen ist BG-11 in der Regel nicht relevant.
  • In der Praxis verlangen Steuerprüfer den schriftlichen Bestellungsnachweis – nicht in der E-Rechnung enthalten, aber in der Buchhaltung archivieren.

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