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BG-11 – Steuervertreter des Verkäufers

BG-11 nennt den Steuervertreter des Verkäufers – notwendig, wenn der Verkäufer im Ausland sitzt, aber im Inland steuerpflichtig ist.

Die Gruppe Steuervertreter des Verkäufers ist nur relevant, wenn der Verkäufer in einem Land Umsatzsteuer schuldet, in dem er selbst nicht ansässig ist. Der Steuervertreter übernimmt dann die umsatzsteuerlichen Pflichten im Namen des Verkäufers.

Enthaltene Felder

BT/BGNamePflicht
BT-63Name des Steuervertretersja (wenn BG-11 verwendet)
BT-70USt-IdNr. des Steuervertretersja
BG-12Anschrift des Steuervertretersja

Kardinalität

StandardVorkommen
EN 169310..1
XRechnung0..1
ZUGFeRD0..1

Im XML

SyntaxWrapper-Element
UBL 2.1cac:TaxRepresentativeParty
UN/CEFACT CIIram:SellerTaxRepresentativeTradeParty

Typischer Anwendungsfall

Ein US-Unternehmen liefert steuerpflichtige Dienstleistungen nach Deutschland und hat dafür einen deutschen Steuervertreter bestellt. In der Rechnung erscheint der Steuervertreter mit seiner deutschen USt-IdNr. in BG-11.