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BT-63 – Name des Steuervertreters

BT-63 nennt den Namen des steuerlichen Vertreters des Verkäufers, der in Ländern ohne Umsatzsteuer-Registrierung vorgeschrieben sein kann.

BT-63 ist Pflicht innerhalb von BG-11 – Steuervertreter. Die Gruppe wird genutzt, wenn der Verkäufer in einem Land ohne eigene Umsatzsteuer-Registrierung liefert und dort einen fiskalischen Vertreter benennen muss.

Inhalt und Format

Freier Text mit dem offiziellen Namen des Steuervertreters. Beispiel: Tax Consulting Italia S.r.l..

Im XML

FormatElement
UBL 2.1TaxRepresentativeParty/PartyName/Name
UN/CEFACT CIISellerTaxRepresentativeTradeParty/Name

Pflicht oder optional

StandardStatus
EN 16931Pflicht innerhalb BG-11
XRechnungPflicht, wenn BG-11 genutzt
ZUGFeRD 2.xPflicht innerhalb BG-11

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