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BG-12 – Anschrift des Steuervertreters

BG-12 enthält die Postanschrift des Steuervertreters. Ländercode ist Pflicht, sobald BG-11 verwendet wird.

Die Gruppe Anschrift des Steuervertreters gehört zu BG-11. Sie wird nur benötigt, wenn der Verkäufer einen Steuervertreter ausweist – dann ist sie verpflichtend.

Enthaltene Felder

BTNamePflicht
BT-64Adresszeile 1nein
BT-65Adresszeile 2nein
BT-163Adresszeile 3nein
BT-66Ortnein
BT-67Postleitzahlnein
BT-68Bundesland/Regionnein
BT-69Ländercodeja

Kardinalität

StandardVorkommen
EN 169310..1 (Pflicht, wenn BG-11 vorhanden)
XRechnung0..1
ZUGFeRD0..1

Im XML

SyntaxWrapper-Element
UBL 2.1cac:TaxRepresentativeParty/cac:PostalAddress
UN/CEFACT CIIram:SellerTaxRepresentativeTradeParty/ram:PostalTradeAddress

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