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Gutschrift / Stornorechnung

Stornorechnungen heben fehlerhafte Rechnungen auf, kaufmännische Gutschriften kehren Beträge zurück – beide haben in EN 16931 eigene Dokumenttypen.

Wer eine fehlerhafte Rechnung korrigieren möchte, hat in der E-Rechnungswelt zwei Wege: die Stornorechnung (Aufhebung) und die Gutschrift (Rückzahlung). Beide werden über eigene Dokumenttypen abgebildet, dürfen aber nicht verwechselt werden.

Begriffsverwirrung „Gutschrift"

In der Praxis wird das Wort „Gutschrift" für zwei sehr unterschiedliche Dinge benutzt:

BedeutungEN 16931-Dokumenttyp
Korrektur einer Rechnung (Stornorechnung)381 Credit Note
Abrechnung durch den Leistungsempfänger (Selbstrechnung)380 Invoice mit besonderem Hinweis (Gutschriftverfahren)

Stornorechnung (Credit Note, 381)

Eine Stornorechnung verweist auf die ursprüngliche Rechnung und kehrt deren Beträge um. Sie wird in der EN 16931 mit dem Dokumenttyp 381 abgebildet (BT-3). Die Bezugsrechnung wird im Feld BT-25 referenziert.

Korrekturrechnung als Alternative

Statt zu stornieren und neu zu rechnen, kann man auch eine Korrekturrechnung ausstellen, die nur die Differenz abrechnet. In der Praxis ist die Storno-und-neu-Methode aber häufiger, weil sie nachvollziehbarer ist.

Im XML

<cbc:InvoiceTypeCode>381</cbc:InvoiceTypeCode>
<cac:BillingReference>
  <cac:InvoiceDocumentReference>
    <cbc:ID>2025-0042</cbc:ID>
  </cac:InvoiceDocumentReference>
</cac:BillingReference>

Pflicht: Bezug zur Originalrechnung

Stornorechnungen müssen klar erkennbar machen, welche Rechnung sie aufheben – sonst entstehen Lücken in der Buchhaltung und Probleme bei einer Steuerprüfung.