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BT-60 – Name des Zahlungsempfängers

BT-60 nennt den Namen des Zahlungsempfängers, wenn dieser vom Verkäufer abweicht, z. B. bei Factoring.

BT-60 ist Pflicht innerhalb von BG-10 – Zahlungsempfänger. Die Gruppe wird nur genutzt, wenn das Geld nicht an den Verkäufer selbst fließt, etwa bei Factoring, abweichender Zweigstelle oder Abtretung.

Inhalt und Format

Freier Text mit dem offiziellen Namen des Zahlungsempfängers. Beispiel: Muster Factoring GmbH.

Im XML

FormatElement
UBL 2.1PayeeParty/PartyName/Name
UN/CEFACT CIIPayeeTradeParty/Name

Pflicht oder optional

StandardStatus
EN 16931Pflicht innerhalb BG-10 (1..1, wenn BG-10 vorhanden)
XRechnungPflicht, wenn BG-10 genutzt
ZUGFeRD 2.xPflicht innerhalb BG-10

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