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Archivierungspflicht

E-Rechnungen müssen 10 Jahre lang revisionssicher und im Originalformat aufbewahrt werden – das ergibt sich aus HGB, AO und GoBD.

Die Archivierungspflicht verlangt, dass Rechnungen – auch elektronische – über mehrere Jahre revisionssicher aufbewahrt werden. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und den GoBD.

Aufbewahrungsfristen

UnterlageFristGrundlage
Rechnungen (alle)10 Jahre§ 14b UStG, § 147 AO
Handelsbriefe6 Jahre§ 257 HGB

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Anforderungen

E-Rechnungen müssen revisionssicher archiviert werden. Das heißt: Das Originalformat bleibt erhalten – bei ZUGFeRD die komplette PDF mit eingebettetem XML, bei XRechnung die XML-Datei. Die Datei muss unveränderbar gespeichert sein, vollständig vorliegen und für eine Steuerprüfung jederzeit innerhalb angemessener Frist maschinell auswertbar bleiben.

Was nicht reicht

  • Ablage im E-Mail-Postfach ohne Sicherung
  • Ausdruck und Vernichtung des Originals
  • Konvertierung in ein anderes Format (z. B. nur PDF aus einer ZUGFeRD-Datei)

Praxis

Üblich ist der Einsatz eines Dokumentenmanagementsystems (DMS) mit revisionssicherer Speicherung. Cloud-basierte Buchhaltungslösungen erfüllen diese Anforderungen in der Regel out of the box, lokale Ablagen erfordern zusätzliche organisatorische Maßnahmen wie eine Verfahrensdokumentation nach GoBD.